{"id":10885,"date":"2023-05-06T07:36:47","date_gmt":"2023-05-06T05:36:47","guid":{"rendered":"https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/?p=10885"},"modified":"2023-05-06T07:36:47","modified_gmt":"2023-05-06T05:36:47","slug":"schleswig-holstein-der-demokratieabbau-muss-gestoppt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/2023\/05\/06\/schleswig-holstein-der-demokratieabbau-muss-gestoppt-werden\/","title":{"rendered":"Schleswig-Holstein &#8211; Der Demokratieabbau muss gestoppt werden!"},"content":{"rendered":"<div class=\"clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item\">\n<p>KIEL Die Landtagsfraktionen von FDP und SSW werden\u00a0gemeinsam ein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz zur \u00c4nderung der kommunalrechtlichen Vorschriften beim Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein einleiten.<\/p>\n<p>Die Klage richtet sich gegen folgende Punkte des Gesetzes:<\/p>\n<p><strong>1. Hochsetzung der Fraktionsgrenze\u00a0<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die Bildung einer Fraktion in einer gro\u00dfen Kommunalvertretung bedarf es nach dem neuen Gesetz mindestens drei statt wie bisher zwei Mitglieder. Insbesondere die <strong>landeseinheitliche\u00a0Regelung<\/strong> bei der Mindestfraktionsgrenze ist aus Sicht der Kl\u00e4ger unzul\u00e4ssig. Rechnerisch sind nach dem neuen Gesetz neun Prozent der W\u00e4hlerstimmen notwendig, um Mitglieder einer Fraktion zu w\u00e4hlen. Damit legt das Gesetz von Schwarz-Gr\u00fcn eine deutlich h\u00f6here H\u00fcrde f\u00fcr die politische Mitwirkung fest als die F\u00fcnf-Prozent-H\u00fcrde, die vor 2008 bei Kommunalwahlen galt. Die Kl\u00e4ger sehen hier den\u00a0<strong>Minderheitenschutz<\/strong>\u00a0als nicht gewahrt an. Gleichzeitig wird der Grundsatz verletzt, dass jede Stimme die Wirkungsm\u00f6glichkeiten in den kommunalen Vertretungen in gleicher Weise beeinflussen muss. Das Gesetz r\u00fcttelt somit an den Grundfesten der <strong>Erfolgswertgleichheit von W\u00e4hlerstimmen<\/strong>. Gegen die Hochsetzung der Fraktionsgrenze soll ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden. Damit soll die Anhebung der Mindestfraktionsgrenze ausgesetzt werden, bis das Landesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden hat.<\/p>\n<p><strong>2. B\u00fcrgerbegehren und B\u00fcrgerentscheide<\/strong><br \/>\nDas Gesetz erm\u00e4chtigt Gemeinden mit einer 2\/3 Mehrheit den Aufstellungsbeschluss von Bauleitpl\u00e4nen sowie dessen \u00c4nderung, Erg\u00e4nzung oder Aufhebung von B\u00fcrgerbegehren auszunehmen. Dadurch\u00a0wird faktisch die Bauleitplanung aus den zul\u00e4ssigen B\u00fcrgerbegehren herausgenommen, sodass mehr als der H\u00e4lfte der derzeitigen B\u00fcrgerentscheide der Boden entzogen wird.\u00a0Der Gesetzgeber\u00a0begr\u00fcndet zudem nicht, warum es bei B\u00fcrgerbegehren und<br \/>\n-entscheiden Einschr\u00e4nkungen geben soll. Eine Begr\u00fcndung d\u00fcrfte auch schwierig werden, da es keine Erkenntnisse dar\u00fcber gibt, dass Verwaltungshandeln in der Vergangenheit durch B\u00fcrgerbegehren gel\u00e4hmt wurde.<\/p>\n<\/div>\n<figure id=\"attachment_2668\" aria-describedby=\"caption-attachment-2668\" style=\"width: 800px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Fdp2022.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-large wp-image-2668\" src=\"https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Fdp2022-1024x683.jpg\" alt=\"Vogt\" width=\"800\" height=\"534\" srcset=\"https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Fdp2022-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Fdp2022-300x200.jpg 300w, https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Fdp2022-768x512.jpg 768w, https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Fdp2022-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/fdp-aktiv.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Fdp2022-2048x1366.jpg 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 800px) 100vw, 800px\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-2668\" class=\"wp-caption-text\">Christopher Vogt<br \/>Freie Demokraten FDP<br \/>Beisitzer im Bundesvorstand<br \/>Vorsitzender der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag<\/figcaption><\/figure>\n<div class=\"clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Vorsitzende der FDP-Fraktion, <strong>Christopher Vogt<\/strong>, erkl\u00e4rt dazu:<\/p>\n<p>\u201eDie schwarz-gr\u00fcne Koalition hat mit diesem Gesetz kurz vor der Kommunalwahl einen fatalen Demokratieabbau betrieben. Insbesondere kleinere Parteien und W\u00e4hlergemeinschaften werden durch die neue Regelung zur Fraktionsst\u00e4rke in ihren Mitwirkungsrechten massiv beschnitten. Besonders bemerkenswert ist, dass CDU und Gr\u00fcne in ihrer urspr\u00fcnglichen Gesetzesbegr\u00fcndung noch selbst festgestellt hatten, dass eine solche Regelung von Teilen der Rechtsprechung als rechtswidrig eingestuft wird. Dieses Gesetz wird einen Gro\u00dfteil der B\u00fcrgerbegehren zur Bauleitplanung verhindern, denn es sieht vor, dass B\u00fcrgerbegehren bei einer Zweidrittelmehrheit zum Aufstellungsbeschluss als unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Hierdurch wird mehr als der H\u00e4lfte der derzeitigen B\u00fcrgerentscheide der Boden entzogen.<\/p>\n<p>CDU und Gr\u00fcnen geht es mit ihrem Gesetz darum, die Einflussm\u00f6glichkeiten ihrer Parteifreunde vor Ort zu vergr\u00f6\u00dfern, indem sie andere Mitbewerberinnen und Mitbewerber sowie die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger per Gesetz kleinmachen wollen. Damit l\u00e4uten sie bundesweit eine Trendumkehr ein: \u00dcber Jahrzehnte wurden die demokratischen Beteiligungsm\u00f6glichkeiten immer gr\u00f6\u00dfer, in Schleswig-Holstein sollen diese nun erheblich beschnitten werden. Schwarz-Gr\u00fcn will \u201aWeniger Demokratie wagen\u2018. Es ist wenig \u00fcberraschend, dass die CDU dies gut findet, aber dass die Gr\u00fcnen das mitmachen, ist erstaunlich. Immerhin haben sie 2008 vor dem Bundesverfassungsgericht den Fall der F\u00fcnf-Prozent-H\u00fcrde bei Kommunalwahlen erstritten. Jetzt f\u00fchren sie allerdings eine Neun-plus-X-Prozent-H\u00fcrde f\u00fcr die Bildung von Fraktionen in kommunalen Vertretungen ein. Das ist das v\u00f6llig falsche Signal \u2013 gerade in diesen bewegten Zeiten!\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Lars Harms<\/strong>, der Vorsitzende der SSW-Fraktion, sagt:<\/p>\n<p>\u201eWenn CDU und Gr\u00fcne argumentieren, viele Fraktionen w\u00fcrden die parlamentarische Arbeit in den Gemeindevertretungen erschweren, dann stellen sie die Diskussion von den F\u00fc\u00dfen auf den Kopf. Denn das Gegenteil ist der Fall. Als Zusammenschluss von Mandatstr\u00e4gern tragen Fraktionen erheblich zu einem disziplinierten Sitzungsablauf bei und erleichtern so die Entscheidungsfindung in den Kommunalparlamenten. Eine Anhebung der Mindestfraktionsst\u00e4rke wird zu mehr politischer Fragmentierung f\u00fchren, zu mehr fraktionslosen Mandatstr\u00e4gern und zu erh\u00f6htem Beratungs- und Koordinationsbedarf, weil nicht alle Str\u00f6mungen schon in den Aussch\u00fcssen voll beteiligt werden.<\/p>\n<p>Die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten ist als Staatsziel in Art. 6 der Landesverfassung verankert und ausdr\u00fccklich unter den Schutz von Land und Kommunen gestellt. Es liegt auf der Hand, dass der SSW als Partei der d\u00e4nischen und der friesischen Minderheit von der Anhebung der Mindestfraktionsgr\u00f6\u00dfe betroffen sein kann, da wir in der Natur der Sache in der Minderheit sind. Dabei ist die politische Mitwirkung der Minderheiten gerade auf kommunaler Ebene so wichtig. Denn vor allem hier kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen \u00fcber die finanzielle und kulturelle Gleichstellung der Minderheiten. Das Land ist seiner Schutzpflicht hier schlicht nicht nachgekommen. Und das ist verfassungsrechtlich zu beanstanden.<\/p>\n<p>Schon in der Landtagssitzung habe ich ausgef\u00fchrt, dass wir bei einer Kommunalvertretung von 31 Mitgliedern faktisch eine Sperrklausel von fast 10% haben, um eine Fraktion bilden und voll am politischen Meinungsbildungsprozess teilhaben zu k\u00f6nnen. Es ist denkbar, dass W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler dies bei ihrer Wahlentscheidung ber\u00fccksichtigen &#8211; zulasten der betreffenden Parteien. Im Vorwege sind also die Erfolgsaussichten unterschiedlich gro\u00df und danach sind die Beteiligungsm\u00f6glichkeiten willk\u00fcrlich beschnitten. Auch hier sehen wir einen Versto\u00df; n\u00e4mlich gegen die Regelungen aus Artikel 4 Landesverfassung.<\/p>\n<p>Und auch bei den Einschr\u00e4nkungen der B\u00fcrgerbeteiligungen sehen wir Regelungen, die gegen h\u00f6herrangiges Recht versto\u00dfen. Dass die Bauleitplanung nicht per B\u00fcrgerentscheid hinterfragt werden kann, wenn vorher in der Gemeindevertretung eine 2\/3 Mehrheit f\u00fcr diese Planung vorhanden war, gleichzeitig aber bei einer Mehrheit von unter 66,7% alle M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger weiterbestehen, f\u00fchrt zu unterschiedlichen Situationen in Kommunen. Diese Kommunen befinden sich aber in ein und demselben Bundesland und da haben in den Kommunen auch die gleichen rechtlichen Grundlagen zu gelten. Das ist hier faktisch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das, was Schwarz-Gr\u00fcn hier geschaffen hat, f\u00fchrt zu Chaos in der Kommunalpolitik, widerspricht Bestimmungen unserer Landesverfassung und richtet sich direkt gegen die Interessen der Bev\u00f6lkerung. Deshalb lassen wir diese Regelungen nun \u00fcberpr\u00fcfen!\u201c<br \/>\n<strong>Dr. Moritz von Rochow<\/strong>, Fachanwalt f\u00fcr Verwaltungsrecht, einsteineins rechtsanw\u00e4lte,\u00a0erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>\u201eDie Heraufsetzung der Mindestfraktionsgr\u00f6\u00dfe in den Gemeinden und Kreisen schr\u00e4nkt das <strong>kommunale Selbstverwaltungsrecht<\/strong> in unzul\u00e4ssiger Weise ein. Funktionsbeeintr\u00e4chtigungen in der L\u00fcbecker B\u00fcrgerschaft rechtfertigen es nicht, pauschal die Organisationshoheit aller Kreise und Gemeinden im Lande zu beschr\u00e4nken. Dazu sind die Verh\u00e4ltnisse und Funktionen der kommunalen Vertretungen zu unterschiedlich.<\/p>\n<p>Die Fraktionsgr\u00f6\u00dfenregelung ist \u00fcberdies mit <strong>demokratischen Grunds\u00e4tzen<\/strong> nicht vereinbar: In den betroffenen Gemeinden und Kreisen bewirkt die Heraufsetzung der Mindestfraktionsst\u00e4rke eine faktische 9%-Sperrklausel, da fraktionslose Vertreter von einer Reihe von Mitwirkungsrechten und finanziellen Zusch\u00fcssen ausgeschlossen werden. Zudem ist die Regelung mit dem in der Landesverfassung verankerten <strong>Minderheitenschutz<\/strong> nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Auch die Neuregelungen zu B\u00fcrgerbegehren auf Gemeinde- und Kreisebene halten der verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand: Es widerspricht dem <strong>Grundsatz der Normenklarheit<\/strong>, dass eine Zweidrittelmehrheit im Bauausschuss einen B\u00fcrgerentscheid verhindern k\u00f6nnen soll, obwohl dieser Ausschuss nach der Gemeindeordnung allenfalls beratende Funktion hat. Durch <strong>unklare Rechtsbegriffe<\/strong> wird ferner einer Aush\u00f6hlung des B\u00fcrgerentscheids T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet. Unter dem Vorwand, ein B\u00fcrgerbegehren sei \u201eoffensichtlich unzul\u00e4ssig\u201c und eine Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung \u201emissbr\u00e4uchlich\u201c, kann eine Gemeinde- oder Kreisverwaltung dessen grunds\u00e4tzliche Sperrwirkung umgehen und so, z.B. durch den Abriss eines Geb\u00e4udes, vollendete Tatsachen schaffen, die dann das B\u00fcrgerbegehren obsolet machen.<\/p>\n<p>Mit der Heraufsetzung der Quoren f\u00fcr B\u00fcrgerbegehren und B\u00fcrgerentscheide sollte eigentlich die Verwaltung vereinfacht werden. Nur, das Gesetz erreicht das genaue Gegenteil:\u00a0Je h\u00f6her ein Quorum ist, desto mehr Unterschriften muss die Verwaltung mit den Melderegistern abgleichen. Dar\u00fcber hinaus sind die f\u00fcr die Quoren gew\u00e4hlten Ankn\u00fcpfungspunkte weder sach- noch realit\u00e4tsgerecht. Damit verst\u00f6\u00dft das Gesetz gegen das verfassungsrechtliche <strong>Gebot der sach- und realit\u00e4tsgerechten Typisierung<\/strong>. Hier wird z.B. auf Stadtgr\u00f6\u00dfen Bezug genommen, die in Schleswig-Holstein gar nicht existieren. Letztlich ist der Gesetzgeber nach dem <strong>interkommunalen Gleichbehandlungsgebot<\/strong> gehalten, nicht ungleiche Sachverhalte willk\u00fcrlich gleich zu behandeln. St\u00e4dte wie Flensburg und Bad Schwartau hinsichtlich der Quoren in einen Topf zu werfen, ist nur erlaubt, wenn es hierf\u00fcr eine stichhaltige Begr\u00fcndung gibt. Eine solche ist der Landesgesetzgeber schuldig geblieben.\u201c<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>KIEL Die Landtagsfraktionen von FDP und SSW werden\u00a0gemeinsam ein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz zur \u00c4nderung der kommunalrechtlichen Vorschriften beim Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein einleiten. 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