In seiner Rede zu TOP 37 (Zahlungspflicht bei Polizeieinsätzen) erklärt der innen- und rechtspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Bernd Buchholz:
„Seine Meinung frei und offen zu sagen, gehört in einer Demokratie zu den Grundrechten, genauso wie sich zu versammeln und gegebenenfalls für seine Meinung zu demonstrieren. Dafür treten alle Demokraten ein und verteidigen das Demonstrationsrecht auch notfalls mit der Polizei, wenn es darum geht, das Demonstrationsrecht durchzusetzen. Wer aber das Demonstrationsrecht überschreitet und wer meint, dass seine Ziele so moralisch sind, dass man sich über die Regeln des Demonstrationsrechtes hinwegsetzen darf und sich an Straßen ankleben und andere blockieren darf, der nutzt nicht mehr das Versammlungs- oder Demonstrationsrecht, sondern der wird selbst schlicht und ergreifend zum Straftäter.
Er wird zum Straftäter, weil das eben eine Nötigung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Rechtsprechung zum Gewaltbegriff ja sehr deutlich gemacht, dass der erste Autofahrer nicht von physischer Gewalt, sondern nur von psychischer Gewalt beeinträchtigt sei. Aber spätestens der zweite Autofahrer ist physisch daran gehindert, sich weiter fortzubewegen. Deshalb ist der Gewaltbegriff ebenso wie die Verwerflichkeitsklausel des § 240 StGB gegeben, weil eben alle an der Weiterfahrt gehindert werden und nicht nur die, die mit irgendwelchen klimaschlechten Antrieben unterwegs sind.
Nun hat uns gewundert, dass, anders als in anderen Bundesländern, bei uns in Schleswig-Holstein für das Wegtragen dieser Klimakleber von den Straßen die Polizeieinsätze nicht etwa per Gebühren abgerechnet werden. Mit Erstaunen habe ich gelesen, dass das Innenministerium der Auffassung ist, dass es dafür an einem Tatbestand, an einer Rechtsgrundlage fehle und habe mir dann nicht nur die Augen gerieben, sondern habe auch einfach mal schlicht in die Polizeigesetze der anderen Länder geguckt und festgestellt, die haben auch keine anderen Regelungen als wir.
Weil es schlicht und ergreifend um die Ingewahrsamnahme von Menschen geht, gegen die ein Platzverweis ausgesprochen wird. In der Tat handelt es sich bei § 201 des LVwG um eine Norm, die bei uns gilt. § 204 LVwG ermöglicht die Ingewahrsamnahme und das Wegtragen von Menschen ist ja nichts anderes als die Einschränkung ihrer physischen Freiheitsfähigkeit und damit nichts anderes als die Ingewahrsamnahme. Und damit wird die Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung komplett ausgelöst, und zwar sofort.
Liebe Frau Innenministerin, wenn Sie anderer rechtlicher Auffassung sind, dann fordere ich Sie hiermit auf, uns schnellstmöglich etwas vorzulegen, damit wir eine entsprechende rechtliche Grundlage zum Kassieren dafür bekommen. Ich meine nicht, dass wir sie brauchen. Aber wenn Sie meinen, dass es sicherer ist, es anders zu machen, dann tun Sie das gerne, nur ehrlicherweise verstehe ich es nicht. Denn wenn Sie Menschen von der Straße holen, indem Sie sie ablösen, um anschließend ihre Personalien festzustellen und sicherlich als Polizei dafür Sorge tragen, dass sie sich nicht 30 Sekunden später wieder auf der Straße festkleben, dann müssen Sie sie hierfür an ihrer körperlichen Bewegungsfähigkeit hindern und damit ist das nichts anderes als eine polizeilichen Gewahrsamnahme und die ist schlicht und ergreifend über § 204 LVwG sofort abrechnungsfähig.
Worauf kommt es uns an der Stelle an? Dass wir in einem Rechtsstaat mit allen fair umgehen. Derjenige, der fahrlässig dreimal seine Alarmanlage ausgelöst hat, wird zur Kasse gebeten, aber derjenige, der bewusst und vorsätzlich einen Polizeieinsatz provoziert, wird nicht zur Kasse gebeten. Das halten wir nicht für in Ordnung. Wir fordern, dass das in Schleswig-Holstein anders gemacht wird. Zehn andere Bundesländer machen uns das vor. In zehn anderen Bundesländern ist das üblich und ich freue mich gleich auf die Rede des Kollegen Brockmann, der seine letzte Landtagsrede hält und von dem wir wissen, dass er unserer Auffassung ist und deshalb die Zahlungspflicht auch befürwortet. Stimmen Sie unserem Antrag zu.“