Streichung homöopathischer Arzneimittel aus freiwilligen Leistungen der Krankenkassen nicht erforderlich
Die aktuelle gesetzliche Regelung sieht vor, dass homöopathische Leistungen eine freiwillige Satzungsleistung der Krankenkassen sind. Die Krankenkassen können in eigener Verantwortung über homöopathische Leistungen entscheiden. In Baden-Württemberg gibt es Krankenkassen, die diese Satzungsleistungen festgelegt haben, andere dagegen nicht. Anrechnungsfähig sind in der Regel ausschließlich Leistungen von homöopathisch qualifizierten (Fach-)Ärztinnen und Ärzten.
Der gesundheitspolitische Sprecher der FDP/DVP-Fraktion, Jochen Haußmann, bewertet dies wie folgt: „Diese Form hat sich in den letzten Jahren bewährt. In Anbetracht des sehr geringen Anteils von homöopathischen Leistungen im Ausgabenkatalog der Krankenkassen sehe ich dafür keinen Änderungsbedarf. Eine Streichung homöopathischer Arzneimittel aus den freiwilligen Leistungen der Krankenkassen ist aus meiner Sicht nicht erforderlich. 2019 wurden durch gesetzliche Krankenkassen rund 40 Milliarden Euro für Arzneimittel abgerechnet, davon gerade einmal 20 Millionen Euro für homöopathische Kostenerstattungen. Viele der homöopathischen Arzneimittel sind apothekenpflichtig, aber werden von Patientinnen und Patienten selbst übernommen. Das erachten wir als eine sinnvolle Handhabung und ist Ausdruck der hohen Relevanz in der Bevölkerung.“